Über uns

Seit 1994 ist die Firma KEIM KANAL SERVICE GmbH in Schwäbisch Hall sowie in Bretzfeld kompetent, zuverlässig und flexibel für ihre Kunden da – rund um die Uhr (24-Std.-Service). Denn wer ein Problem hat, hat es unerwartet und benötigt umgehend Hilfe.

Wie wichtig eine störungsfreie Abwasserentsorgung ist, wird erst klar, wenn diese einmal versagt und das Abwasser aufgrund einer Verstopfung nicht mehr abfließt oder gar den eigenen Keller überflutet. Gründe für solch unangenehme Ereignisse sind oft defekte Grundstücksentwässerungsanlagen. Mit zunehmendem Alter der Rohrleitungen steigt die Gefahr einer Leckage durch Rohrbruch, Einsturz, Risse, Muffenversätze, Scherbenbildung und einwachsendes Wurzelwerk.

Um mögliche Schäden rechtzeitig erkennen und beheben zu können, sollten Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig untersucht werden. Sie leisten damit nicht nur einen Beitrag für den Boden- und Grundwasserschutz sondern bewahren auch Ihr Eigentum vor vermeidbaren Schäden, denn früh erkannte kleine Undichtigkeiten sind schnell und günstig reparabel.

Lassen Sie vor dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie das Abwassersystem überprüfen.

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an.

Nach BGB § 536 u. § 823 sind Sie verpflichtet undichte Abwasserleitungen reparieren zu lassen.

KEIM KANAL SERVICE GmbH ist ein Fachbetrieb nach § 19L WHG und beschäftigt derzeit 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit unseren kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie unseren Fahrzeugen und Geräten auf dem neusten Stand der Technik, sind wir in der Lage Ihre Probleme rund um Ihr Kanalsystem zu lösen.

Anmerkungen

Gewerbebetriebe und Kommunen mussten bereits bis 2004 einen Nachweis über die Dichtigkeit Ihrer Entwässerungskanäle erbringen und diese gegebenenfalls sanieren.

Für Privatpersonen gilt folgende Regelung:

Bei einem Neubau bedeutet das, dass alle Leitungen, Schächte und Reinigungsöffnungen vor der Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden müssen, z. B. Vorschrift vom Landratsamt Schwäbisch Hall.

Eigentümer von bereits bestehenden Wohnhäusern sollten ebenfalls eine Dichtheitsprüfung ihrer Abwasserleitungen durchführen lassen und bei evtl. Schäden für eine Sanierung sorgen.

Bei allen Eigenheimbesitzern, deren Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt (zu erfragen bei der Gemeinde- o. Stadtverwaltung), sollte es schon bis Ende 2009 zu einer Überprüfung des Abwassersystems gekommen sein.

Eine Dichtheitsprüfung umfasst in der Regel eine vorherige Reinigung der Rohre, die eigentliche Dichtheitsprüfung besteht aus der optischen Inspektion mit der TV-Farb-Kamera (Schwenkkopfkamera) oder mit Vakuum oder Wasser, danach wird eine Dokumentation über den Zustand der Abwasserleitungen erstellt.

Die Reinigung erfolgt meist durch den Einsatz von Hochdruck-Wasserdüsen, die über den Einstiegsschacht oder die Revisionsöffnung am Fallstrang eingeführt werden und in Fließrichtung des Abwassers spülen.

Für die optische Inspektion wird eine Rohrkamera benutzt, die gravierende Schäden z. B. Wurzeln, die ins Rohr eingewachsen sind, sichtbar macht und aufzeichnet.

Die eigentliche Dichtheitsprüfung besteht aus der Vorschrift nach DIN 1610 + DIN 1986 Teil 30. Von maßgeblicher Bedeutung für private Grundstücksentwässerung sind die Teile der DIN 1986 „Abwasseranlage für Gebäude und Grundstücke“, insbesondere der Teil 30 „Instandhaltung“. In dieser Norm wird festgelegt, wie und bis wann Grundstücksentwässerungsanlagen auf Bauzustand und Dichtheit zu prüfen sind. Zur prüfpflichtigen Grundstücksentwässerung gehören seit der letzten Überarbeitung der Norm neben den Abwasserleitungen nun auch alle Schächte und sonstigen Bauwerke.

Der Betrieb undichter Abwasseranlagen kann unter Umständen zu einem Strafrechts-Tatbestand nach § 324 StGB werden, falls dadurch die Umwelt oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Der in diesem Zusammenhang wesentliche Tatbestand ist § 324 des Strafgesetzbuches. § 324 StGB stellt die „unbefugte Gewässerverunreinigung“ unter Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 324 StGB sind:

  • Die eingetretene nachweisbare Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser
  • Der Verstoß gegen eine Vorschrift
    (hier:§ 18b WHG und/oder die Abwassersatzung)
  • Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verursachers